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Consultatio Strafrecht Hamburg

Unfallflucht: Was tun bei Fahrerflucht und welche Strafen drohen nach § 142 StGB?

Den Seitenspiegel eines parkenden Autos abgefahren? Beim Rangieren auf dem Supermarktparkplatz leichte Kratzer an einem anderen Pkw verursacht? Einen Zettel mit Namen und Telefonnummer an die Scheibe klemmen genügt nicht und kann sogar eine Strafanzeige wegen Unfallflucht nach sich ziehen.

Unfallflucht, die auch als „Fahrerflucht“ oder juristisch als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) bezeichnet wird, ist keineswegs eine Bagatelle – auch wenn der entstandene Schaden nicht groß war. Es drohen Geldstrafe oder sogar bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Zudem können neben mindestens zwei Punkten im Fahreignungsregister auch ein Fahrverbot verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das heißt, wie so häufig im Verkehrsstrafrecht, ist auch der Führerschein in Gefahr.

Das konkrete Ausmaß der Strafe hängt natürlich von vielen verschiedenen Faktoren ab. Um im Fall der Fälle das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Machen Sie, wenn Ihnen der Vorwurf einer Unfallflucht gemacht wird, von Ihrem Schweigerecht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Gebrauch und suchen Sie sich unverzüglich professionelle rechtliche Hilfe durch einen Anwalt.

Was ist nach einem Unfall zu tun?

Situation Verhalten
Der Unfallgegner befindet sich ebenfalls am Unfallort. Bleiben Sie selbst am Unfallort und geben Sie an, dass Sie am Unfall beteiligt waren. Ermöglichen Sie anderen Unfallbeteiligten und dem Geschädigten die Feststellung Ihrer Personalien. Weitere Angaben müssen und sollten Sie nicht machen.
Niemand ist anwesend oder bereit, die Feststellungen Ihrer Personalien zu treffen. Warten Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit auf den Geschädigten. Wie lange gewartet werden muss, richtet sich unter anderem nach dem Schadensausmaß, der Tageszeit und der Wetterlage.

Rufen Sie am besten die Polizei, damit Sie sicher gehen können, sich nicht strafbar zu machen.

Sie haben nun schon lange gewartet und möchten oder müssen den Unfallort verlassen. Rufen Sie die Polizei an. Sie sollten der Polizei mitteilen, am Unfall beteiligt gewesen zu sein. Nennen Sie dazu Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie Kennzeichen und Standort Ihres Fahrzeugs. Einen entsprechenden Zettel an die Scheibe des beschädigten Autos zu klemmen, genügt nicht und kann im schlimmsten Fall zur Strafanzeige führen.

Wer ist überhaupt „Unfallbeteiligter?“

Fahrerflucht können nur sogenannte „Unfallbeteiligte“ begehen. Aber wer ist nach dem Gesetz eigentlich alles an einem Unfall beteiligt?

Der Begriff des Unfallbeteiligten wird in § 142 Abs. 5 StGB definiert. Er umfasst jeden, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“. Das kann neben dem Fahrer zum Beispiel auch der Beifahrer oder andere Verkehrsteilnehmer sein, deren Verhalten in irgendeiner Weise zum Unfall geführt haben könnte. Dazu zählen zum Beispiel auch Fußgänger. Hat der Beifahrer den Fahrer beispielsweise im Streit geohrfeigt, woraufhin der Fahrer durch eine plötzliche Lenkbewegung einen anderen Pkw streift, hat der Beifahrer dieselben Pflichten, die auch den Fahrer treffen – insbesondere die Feststellungen seiner Personalien ermöglichen.

„Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann in vielen Fällen aber eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.“

Rechtsanwältin Alina Niedergassel

Unfallort vorzeitig verlassen?

Für den Fall, dass Sie den Unfallort vorzeitig – ohne Angabe, am Unfall beteiligt gewesen zu sein – verlassen haben, besteht noch eine „letzte Chance“, straflos davon zu kommen. Wer innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die erforderlichen Feststellungen freiwillig nachholt, kann trotz vorangegangener Fahrerflucht entweder eine Milderung der Strafe bekommen oder unter Umständen gar nicht bestraft werden (§ 142 Abs. 4 StGB). Diese Regelung trägt dem menschlichen Instinkt zur Flucht Rechnung.

Es muss es sich bei dem Geschehen allerdings um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln, der zudem nur einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte. Es empfiehlt sich aufgrund dieser speziellen Voraussetzungen, schnellstmöglich einen Anwalt für Strafrecht zu konsultieren, um so frühzeitig die richtigen Weichen für den weiteren Ablauf zu stellen. Eine rechtliche Beratung kann Ihnen die Risiken und Chancen einer freiwilligen Anzeige bei der Polizei in Ihrem individuellen Fall aufzeigen.

Den Unfall nicht bemerkt?

In vielen Fällen versuchen Unfallbeteiligte sich damit zu verteidigen, dass Sie den Unfall nicht bemerkt hätten. Dies hören Richter regelmäßig und in den seltensten Fällen glauben sie dieses. Sachverständige bescheinigen nämlich regelmäßig, dass in Pkws grundsätzlich bereits kleinste Berührungen bemerkt werden. Aus diesem Grund sollte nicht vorschnell pauschal behauptet werden, man hätte einen Zusammenstoß nicht bemerkt. Anders sieht es jedoch bei größeren Fahrzeugen wie Lkw oder Bus aus oder wenn ein Anhänger beteiligt ist. Auch wenn besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel eine besondere Ablenkung oder eine laute Umgebung, kann dies anders aussehen. In diesen Fällen ist dann jedoch konkret und individuell vorzutragen, warum der Unfall nicht bemerkt werden konnte. Dies sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.

Sollten Sie daher eine Vorladung wegen Unfallflucht erhalten haben, sollten Sie sich frühestmöglich an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht wenden. Es bietet sich an, bereits im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu konsultieren. Schon hier kann dem Vorwurf durch anwaltliche Stellungnahmen entgegengetreten werden, um so die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, für eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.

Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung unserer Rechtspraktikantin Amelie Gaiser entstanden.

„Ein Strafverteidiger kann helfen, den Vorwurf der Fahrerflucht bereits im Ermittlungsverfahren zu entkräften und eine Verurteilung zu verhindern.“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Mathias Schult


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