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Consultatio Strafrecht Hamburg

Einstellung im Strafverfahren

Haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten oder auf andere Art erfahren, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde? Der Gedanke an eine Gerichtsverhandlung mag beängstigend sein. Doch mit unserer professionellen Strafverteidigung kann in vielen Fällen eine belastende und kostenintensive Hauptverhandlung vermieden werden. Wir streben von Anfang an die Einstellung des Strafverfahrens bereits im Ermittlungsverfahren an. Dies ist oft die schnellste und kostengünstigste Lösung. In der Vergangenheit konnten wir bereits einer Vielzahl von Mandanten dabei helfen, dass ihre Strafverfahren zügig und effizient eingestellt wurden.

Auf einen Blick

Die Einstellung eines Strafverfahrens bietet zahlreiche Vorteile, darunter eine schnelle Verfahrenserledigung, Kostenersparnis und den Erhalt des Führungszeugnisses. Dabei kommen unterschiedliche Möglichkeiten der Einstellung in Betracht, zum Beispiel mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder aber auch nach speziellen Normen wie dem BtMG oder JGG. Mit einer frühzeitigen professionellen Strafverteidigung kann häufig eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden.

Vorteile der Einstellung im Strafverfahren

Die Einstellung eines Strafverfahrens im Ermittlungsverfahren bietet zahlreiche Vorteile. Zuallererst ermöglicht eine solche Einstellung eine schnelle Verfahrenserledigung, die nicht nur Stress und Zeit spart, sondern auch erhebliche Kosten vermeiden kann.

Gerade bei sehr sensiblen strafrechtlichen Vorwürfen, wie etwa aus dem Sexualstrafrecht, wird durch die Einstellung des Verfahrens die unangenehme und oft belastende Erfahrung einer öffentlichen Hauptverhandlung vermieden. Dies schützt die Privatsphäre des Mandanten und minimiert das Risiko einer öffentlichen Vorverurteilung.

Darüber hinaus bleibt durch die Einstellung des Strafverfahrens das Führungszeugnis unberührt. Man gilt nicht als vorbestraft, denn es erfolgt keine formale Verurteilung. Dies bedeutet, dass der Mandant weiterhin als unschuldig gilt. Dies ist insbesondere für die berufliche Zukunft von größter Bedeutung, da eine Verurteilung nicht nur zur eigentlichen Strafe führen kann, sondern oft auch weitere gravierende private und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zum Beispiel:

  • Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
  • Unzuverlässigkeit für Piloten und sonstiges Flughafenpersonal (§ 7 LuftSiG)
  • Widerruf des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)
  • Widerruf des Waffenscheins (§ 5 WaffG)
  • Widerruf des Sportbootführerscheins (§ 6 SpFV)
  • Entzug der Zulassung bei Ärzten, Rechtsanwälten, Psychotherapeuten oder Steuerberatern

Wir bei Consultatio Strafverteidiger streben stets danach, eine Einstellung des Strafverfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen. In den meisten Fällen gelingt uns das auch. Dies gilt gerade, wenn wir bereits möglichst früh im Strafverfahren mit der Verteidigung beauftragt werden. Während manch andere Kollegen versuchen, das Strafverfahren erst in der Hauptverhandlung zu erledigen, setzen wir bereits früher an. Die großen Vorteile einer frühzeitigen Einstellung sind:

  • Schnelle Verfahrenserledigung
  • Einsparung von Stress und Kosten
  • Keine öffentliche Hauptverhandlung
  • Sauberes Führungszeugnis
  • Keine Vorstrafe
  • Keine formale Verurteilung
  • Schutz der beruflichen Zukunft

Es gibt eine Vielzahl an verschiedenen Arten von Einstellungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen. Wir prüfen individuell, welche Einstellungsmöglichkeit in Ihrem konkreten Fall möglich ist, und arbeiten gezielt darauf hin. Mit unserer Hilfe wird das Strafverfahren nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis, sondern zu einer Herausforderung, die wir gemeinsam bewältigen können.

Gut zu wissen

Eine Einstellung ist für den Mandanten nahezu immer vorteilhafter. Darum ist unsere Verteidigungsstrategie, anders als bei vielen Kollegen, in erster Linie immer auf eine Einstellung des Verfahrens gerichtet. Dies ist der sicherste Weg das Verfahren schnell und mit einem guten Ergebnis erledigt zu bekommen.

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

Die Einstellung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) stellt das bestmögliche Ergebnis für den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren dar. Es kann als der „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ betrachtet werden und kommt immer dann zum Zuge, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. In einfachen Worten: Dem Beschuldigten kann keine Straftat nachgewiesen werden.

Diese Einstellung ist nicht nur ein juristischer Erfolg, sondern erspart Ihnen auch die Belastung durch eine mögliche Hauptverhandlung und Sie müssen keine Strafe befürchten. Auf solch einen Erfolg muss jedoch von Anfang an aktiv mit der richtigen Verteidigungsstrategie hingearbeitet werden. Der Prozess beginnt mit einer gründlichen Analyse der Akte durch einen unserer erfahrenen Rechtsanwälte, wobei wir Beweismittel hinterfragen, die gesamte Beweislage beurteilen und die angeblich einschlägigen Straftatbestände prüfen. In vielen Fällen gelingt es uns, Lücken in der Beweisführung der Polizei und Staatsanwaltschaft aufzuzeigen oder rechtlich darzulegen, dass das vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.

Der Weg zur Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfordert spezialisiertes Fachwissen und präzises Arbeiten. Gerade hier lohnt sich eine frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers. Mit der richtigen Strategie und rechtzeitigen Bemühungen kann das bestmögliche Ergebnis, nämlich die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden.

Gut zu wissen

Die Mandanten sind meist erleichtert, wenn sie am Ende von uns die Nachricht bekommen „Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“ In diesen Fällen muss keine Strafe gezahlt werden und es findet kein Eintrag im Führungszeugnis statt. Es handelt sich dabei um den „Freispruch im Ermittlungsverfahren“.

Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO und § 153a StPO)

In Fällen, in denen ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann dennoch eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. In Betracht kommt insbesondere eine Einstellung wegen Geringfügigkeit. Dies kann entweder ganz ohne Auflage gemäß § 153 StPO oder gegen Auflage, meist in Form der Zahlung einer Geldauflage, gemäß § 153a StPO, erfolgen.

Gerade bei leichteren Vergehen oder wenn der Beschuldigte erstmalig straffällig geworden ist, sind die Chancen auf eine solche Einstellung besonders gut. Doch auch hier ist Erfahrung und eine sorgfältig aufgebaute Verteidigungsstrategie entscheidend. Mit unserer Erfahrung als Strafverteidiger stellen wir sicher, dass der Staatsanwaltschaft alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Voraussetzungen für solch eine Einstellung bejahen zu können. Dazu zählt es insbesondere, dass wir strukturiert alle entlastenden Umstände vorbringen, die für Sie sprechen. Selbst in Fällen, in denen bereits mehrere Straftaten begangen wurden, haben wir in der Vergangenheit mit dem richtigen Vorbringen von entlastenden Umständen noch eine Einstellung erreichen können.

Auch diese Art der Einstellung bietet erhebliche Vorteile:

  • Keine Verurteilung: Selbst wenn eine Geldauflage gezahlt wird, gilt dies nicht als Schuldeingeständnis.
  • Erhalt der Unschuldsvermutung: Sie gelten weiterhin als unschuldig.
  • Sauberes Führungszeugnis: Ihre berufliche Zukunft bleibt unbeeinträchtigt und Ihr Führungszeugnis bleibt sauber.

Die Einstellung wegen Geringfügigkeit ist allerdings kein Selbstläufer und erfordert das Fachwissen und die Sorgfalt eines erfahrenen Strafverteidigers. Wir bei Consultatio Strafverteidiger haben die Expertise, um die bestmöglichen Ergebnisse in Ihrem Fall zu erzielen.  Jeder Fall ist einzigartig und benötigt eine individuelle Herangehensweise, um die bestmöglichen Bedingungen für eine erfolgreiche Einstellung zu schaffen.

Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten

Kriterium § 170 Abs. 2 StPO § 153 StPO § 153a StPO
Bedeutung „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ Einstellung wegen Geringfügigkeit Einstellung gegen Auflage
Auflage möglich? Nein Nein Ja, z.B. Zahlung einer Geldauflage
Formaler Schuldspruch? Nein Nein Nein
Führungszeugnis Bleibt sauber Bleibt sauber Bleibt sauber
Anwendung Kein hinreichender Tatverdacht Leichte Vergehen, meist Ersttäter Auch bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, häufig bei Ersttätern oder leichten Vergehen

Teileinstellung wegen anderer Taten (§ 154 StPO und § 154a StPO)

Die Teileinstellung eines Strafverfahrens bietet einen weiteren Weg, um das Verfahren zu vereinfachen und das Augenmerk auf die wesentlichen Vorwürfe zu richten. Nach § 154 StPO kann ein Verfahren im Hinblick auf ein anderes Strafverfahren eingestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die zu erwartende Sanktion im Vergleich zu anderen Strafverfahren nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Ebenso kann die Verfolgung nach § 154a StPO in bestimmten Fällen beschränkt werden, das kommt dann in Betracht, wenn mehrere Straftaten innerhalb eines Lebenssachverhalts begangen wurden.

In der Praxis hat diese Art der Einstellung mehrere Vorteile:

  • Reduzierung des Verfahrensumfangs: Viele Vorwürfe können bereits im Ermittlungsverfahren ausgeräumt werden, wodurch sich der Umfang des Strafverfahrens meist erheblich verringert.
  • Konzentration auf wesentliche Vorwürfe: Durch die Beseitigung weniger gewichtiger Vorwürfe kann sich die Verteidigung intensiver auf die verbleibenden, möglicherweise schwerwiegenderen Tatvorwürfe konzentrieren.
  • Vermeidung zusätzlicher Strafen: In Fällen mit mehreren Tatvorwürfen kann die Teileinstellung dazu beitragen, zusätzliche Strafen zu vermeiden.

Die Entscheidung, ob es Sinn macht bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Teileinstellung anzuregen, verlangt eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls, einschließlich der Art der Vorwürfe, der Beweislage und der potenziellen Sanktionen. Wir bei Consultatio Strafverteidiger prüfen stets, ob solch eine Einstellung in Betracht kommt, um sich anschließend auf wesentliche Vorwürfe konzentrieren zu können.

„Gerade wenn einer Person viele verschiedene Straftaten vorgeworfen werden, kann die Einstellung nach § 154 StPO und § 154a StPO zu einer niedrigeren Strafe führen.“

RECHTSANWÄLTIN ALINA NIEDERGASSEL

Sonstige Einstellungsmöglichkeiten

Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten zur Einstellung eines Strafverfahrens existieren auch zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen, die im Einzelfall zur Anwendung kommen können.

Im Betäubungsmittelstrafrecht kann beispielsweise eine Einstellung nach § 31a BtMG erreicht werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn lediglich eine geringe Menge an Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum besessen wird. Auch hier ist jedoch eine individuelle Prüfung und Verteidigungsstrategie erforderlich, um die Möglichkeiten einer Einstellung auszuschöpfen.

Das Jugendstrafrecht bietet ebenfalls umfangreiche Möglichkeiten zur Einstellung eines Verfahrens. Jugendliche befinden sich in einer Phase des Erwachsenwerdens, und es ist nicht ungewöhnlich, dass es in dieser Phase auch zu Straftaten kommt. Diesen Umstand berücksichtigt der Gesetzgeber mit dem Jugendstrafrecht und sieht spezielle Einstellungsnormen vor. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie, die auf die Besonderheiten des Jugendstrafrechts abgestimmt ist, können hier häufig selbst schwerere Vorwürfe zur Einstellung gebracht werden.

In unserer Kanzlei prüfen wir jeden Fall sorgfältig, um festzustellen, welche speziellen Einstellungsnormen in Betracht kommen und ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Unsere Erfahrung und unser Fachwissen ermöglichen es uns, die rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden.

Gut zu wissen

Mandanten sind häufig überrascht, in welchen Verfahren wir noch eine Einstellung erreichen können. Gerade die Spezialgesetze bieten zum Teil sehr umfangreiche Möglichkeiten, selbst schwerere Straftaten eingestellt zu bekommen. Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem speziellen Fall eine Einstellung realistisch in Betracht kommt.

Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung

Obwohl wir in den meisten Fällen eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren erreichen können, bedeutet ein festgelegter Gerichtstermin nicht das Ende der Möglichkeiten zur Einstellung des Strafverfahrens.

In geeigneten Fällen suchen wir noch vor dem Gerichtstermin das Gespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, um den Gerichtstermin noch zu verhindern und eine Einstellung zu erreichen. Durch frühzeitige Verhandlungen und geschickte Argumentation können wir oft eine günstige Lösung finden, ohne dass es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung kommen muss.

In einigen Fällen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Einstellung jedoch erst in der Hauptverhandlung selbst. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn wir die Beweismittel, insbesondere Belastungszeugen, in der Hauptverhandlung erfolgreich angreifen können und die notwendigen Zweifel einer Täterschaft beim Gericht erzeugen. Wenn das Gericht beispielsweise weitere Beweismittel, wie Zeugen, heranziehen müsste, kann oft ein weiterer Hauptverhandlungstermin verhindert werden, indem sich auf eine Einstellung – zum Beispiel gegen eine geringe Geldauflage – geeinigt wird. Dem Mandanten wird so ein weiterer Hauptverhandlungstag erspart, und er kommt in den Genuss aller Vorteile einer Einstellung, einschließlich der Vermeidung von Gerichtskosten und dem Schutz des Führungszeugnisses.

Die Einstellung eines Strafverfahrens ist daher nicht nur auf das Ermittlungsverfahren beschränkt; sie kann auch noch während der Hauptverhandlung erfolgen. Dennoch sollten Sie sich bei einem strafrechtlichen Vorwurf so früh wie möglich an uns wenden, damit wir bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinwirken können. Die Chancen auf eine erfolgreiche Einstellung sind in der Regel umso größer, je früher wir in den Fall einbezogen werden. In jedem Stadium des Verfahrens bringen wir unsere Erfahrung und unser Fachwissen ein, um das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen.

Wir sind für Sie da:

Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten oder ein Strafverfahren läuft gegen Sie? Es drohen hohe Strafen und mögliche Einträge ins Führungszeugnis? Die Zeit, zu handeln, ist jetzt. Bei uns sind Sie in den besten Händen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und damit all diese Nachteile zu vermeiden.

In einem unverbindlichen Beratungsgespräch prüfen wir Ihren konkreten Fall und erläutern Ihnen die Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir zeigen Ihnen auf, welche Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht kommen und wie wir Ihnen dabei helfen können, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Zögern Sie nicht, kontaktieren Sie uns noch heute.

Häufige Fragen und Antworten

Eine Einstellung im Strafverfahren bedeutet, dass das Verfahren nicht weiterverfolgt wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel mangels hinreichenden Tatverdachts, Geringfügigkeit oder Erfüllung von Auflagen. Sie gelten weiterhin als unschuldig und es erfolgt keine Eintragung in das Führungszeugnis.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung hängen von den jeweiligen Paragraphen ab, die in der Strafprozessordnung (StPO) definiert sind. Die häufigsten Gründe sind mangelnder Tatverdacht, Geringfügigkeit der Schuld oder wenn die Strafe im Hinblick auf ein anderes Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen würde.

Im Ermittlungsverfahren ist eine ausdrückliche Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung nicht generell erforderlich. Eine Ausnahme bildet die Regelung nach § 153a StPO, bei der die Zustimmung des Beschuldigten notwendig ist. Sollte jedoch bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben worden sein, muss der Beschuldigte einer Einstellung nach § 153 StPO ebenfalls zustimmen. In diesem Fall können das Gericht und die Staatsanwaltschaft einen sonst notwendigen Freispruch des Angeklagten nicht einfach durch eine Einstellung nach § 153 StPO umgehen.

Nein, die Zustimmung zu einer Einstellung ist kein Schuldeingeständnis. Häufig ist die Zustimmung zur Einstellung die wirtschaftlich vernünftigste Lösung und auch für einen Unschuldigen kann sich solch eine Verfahrenserledigung anbieten. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig.

Das mutmaßliche Opfer oder Nebenkläger werden gegebenenfalls vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angehört, können eine Einstellung aber nicht verhindern. Gegen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann der mutmaßlich Geschädigte aber Beschwerde einlegen.

Der Beschuldigte wird immer dann von einer Einstellung des Verfahrens gegen ihn informiert, wenn er auch über die Einleitung des Verfahrens informiert wurde. Hat der Beschuldigte dagegen gar nicht davon erfahren, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, kann die Staatsanwaltschaft auf eine Benachrichtigung verzichten. Es kann daher sein, dass ohne Ihr Wissen ein Strafverfahren gegen Sie geführt und eingestellt wurde.

Der Anzeigeerstatter wird in der Regel dann von der Einstellung des Verfahrens informiert, wenn er zuvor darauf nicht verzichtet hat. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft muss dabei die Gründe angeben, weswegen das Verfahren eingestellt wurde.

Die Einstellung des Verfahrens taucht nicht im Führungszeugnis auf. Auch wenn eine Geldauflage gezahlt wurde, erscheint diese Art der Verfahrenserledigung nicht im Führungszeugnis. Gerade dies macht diese Art der Verfahrenserledigung so attraktiv.

Die Dauer bis zur Einstellung eines Strafverfahrens variiert und hängt von vielen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls und insbesondere der Arbeitslast der Ermittlungsbehörden. Aus diesem Grund kann keine konkrete Zeitangabe gemacht werden.

Nein, eine Einstellung ist keine Verurteilung. Es ist eine Beendigung des Verfahrens ohne Urteil oder Schuldfeststellung.

In bestimmten Fällen kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden, zum Beispiel wenn neue Beweise oder Tatsachen auftauchen. Die spezifischen Bedingungen hängen von der Art der Einstellung ab. Insbesondere bei einer Einstellung nach § 153a StPO tritt ein sogenannter „beschränkter Strafklageverbrauch“ ein, wonach die Tat nicht mehr als Vergehen bestraft werden darf. Aus diesem Grund kann es sich in manchen ganz speziellen Situationen anbieten, lieber eine Einstellung nach § 153a StPO anzustreben, als nach § 170 Abs. 2 StPO.

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